Rechtstracker.at

Art. 3 § 8

Fassungen
28.01.1983 bis 27.01.1988 — BGBl. Nr. 113/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 828.01.198327.01.1988 BGBl. Nr. 113/1983 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1983,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.01.1983BGBl. Nr. 113/1983

Außerkrafttretensdatum

27.01.1988

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

ARTIKEL römisch drei
Land- und Forstwirtschaft

Paragraph 8, Koordinierung von Förderungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

  1. Absatz eins,Zielsetzung:

    Zur Verbesserung der gegenseitigen Abstimmung der Förderungsmaßnahmen des Bundes und des Landes Niederösterreich auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft ist von folgenden grundsätzlichen Zielen auszugehen:

    • Strichaufzählung
      Überprüfung des Förderungsangebotes hinsichtlich Notwendigkeit, Intensität und Art der Maßnahmen, insbesondere auch im Hinblick auf ökonomische und ökologische Erfordernisse
    • Strichaufzählung
      möglichste Vereinheitlichung beziehungsweise sinnvolle Ergänzung der regionalen Förderungsmaßnahmen des Bundes und des Landes Niederösterreich
    • Strichaufzählung
      Bildung von regionalen und sachlichen Schwerpunkten als Grundlage für einen effizienteren Einsatz der Förderungsmittel für die Erreichung des größtmöglichen Nutzens für die Förderungswerber bei einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand.
  2. Absatz 2,Maßnahmen:

    Es erfolgt eine jährliche Abstimmung der Förderungsrichtlinien des Bundes und des Landes Niederösterreich sowie eine überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den in dieser Vereinbarung festgelegten Zielsetzungen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010489

Alte Dokumentnummer

N11983100463